Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15 über die Verwendung von Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen entschieden und ausgeführt, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbraucher und Unternehmer unwirksam ist.
Hierbei führt der BGH in seiner Urteilsbegründung aus, dass es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine Preisnebenabrede handelt, welche der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Hierbei legt der BGH die Formularklausel derart aus, dass mit der Darlehensgebühr keine konkrete Gegenleistung zu verstehen ist. Es sei unzulässig, den eigenen Verwaltungsaufwand der Bausparkassen für das konkrete Darlehen auf den Verbraucher abzuwälzen.
Die Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB sieht ausdrücklich vor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Damit weicht die Klausel vom wesentlichen Grundgedanken des Gesetzgebers ab, da § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen „laufzeitabhängigen Zins“ vorsieht. Die Vereinbarung einer Darlehensgebühr von 2% der Darlehenssumme stellt jedoch keine laufzeitabhängige Leistung des Verbrauchers dar.
Der BGH weist weiter darauf hin, dass diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen benachteiligen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.
Das jüngste Urteil des BGH könnte möglicherweise unter Beachtung der gesetzlichen Verjährungsfristen zu Rückzahlungsansprüchen von betroffenen Verbrauchern führen.
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