Die Anwaltskanzlei Taskin befindet sich am Standort Stuttgart und betreut nationale und internationale Mandate. Grundlage unserer Tätigkeit sowie unseres strategischen Vorgehens ist unsere vernetzte Denkweise, welche wir mit international ausgerichteten Komponenten ausgestattet haben.
Im Zuge der Globalisierung fallen Grenzen und Begrenzungen nach und nach und die Märkte wachsen zusammen. Folge dieser Entwicklung im 21. Jahrhundert ist die steigende Kooperationsbereitschaft ausländischer Unternehmen sowie die damit verbundene Flexibilität.
Wir beobachten diese Entwicklung seit Jahren und sind stets um eine innovative Anpassung an die sich ständig wandelnden Marktbedingungen bemüht. Welch gravierendem Wandel wir in den letzten Jahren ausgesetzt sind zeigt sich auch in Gesetz und Rechtsprechung.
Gegenstand unserer Tätigkeit ist der durch den Mandanten erteilte Auftrag. Wir legen besonderen Wert auf die Erreichung optimaler Problemlösungen. Als Maßstab für die Problemlösung orientieren wir uns an den Vorstellungen der Mandanten, welchen wir uns gegenüber verantwortlich und verpflichtet fühlen.
Sie haben Vorstellungen und Pläne, die Sie nunmehr verwirklichen möchten, benötigen jedoch einen kompetenten und zuverlässigen Partner für die Umsetzung?
Dann schildern Sie uns Ihr Anliegen, und wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen Lösungsansätze unterbreiten, welche als Mittel zur Zielerreichung geeignet sind. Hier ist ein direkter und persönlicher Kontakt zwischen der Kanzlei und dem Mandanten selbstverständlich. Optimale Lösungskonzepte können nur im gegenseitigen Einvernehmen entwickelt werden. Damit sind Ihre Vorstellungen für uns richtungsweisend. Sie bestimmen, in welche Richtung wir steuern sollen. Und wir helfen Ihnen dabei, den richtigen Kurs zu finden.
Ihr
Hakan Taskin
Rechtsanwalt
„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.“
– Gustav Radbruch: Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht. SJZ 1946, 105 (107).