Das Markenrecht – ein kurzer Überblick

Das deutsche Markenrecht ist im Markengesetz (MarkenG) geregelt. Genau genommen heißt dieses Gesetz das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen. Schauen wir uns § 1 MarkenG einmal genauer an:

§ 1 MarkenG

Nach diesem Gesetz werden geschützt

  1. Marken,
  2. geschäftliche Bezeichnungen,
  3. geographische Herkunftsangaben.

Das Gesetz selbst definiert den Anwendungsbereich des Markengesetzes, indem es die Marken, Geschäftsbezeichnungen und geographische Herkunftsangaben unter staatlichen Schutz stellt. Hierbei ist der Markenschutz mit der wichtigste Bereich. Marken genießen gesetzlichen Schutz, wenn sie als formelle Marken im deutschen Markenregister eingetragen sind. Damit stellt sich die nächste Frage, ob eine Marke eintragungsfähig ist.

Auch zu diesem Punkt definiert das MarkenG selbst, was unter einer Marke zu verstehen ist und unter welchen Bedingungen diese eingetragen werden kann:

§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Ausgeschlossen vom Markenschutz sind z. B. alle Marken, die sich nicht von anderen Marken unterscheiden und somit keine Unterscheidungskraft haben.

Wichtig für den Markenschutz ist, dass die Marke beim zuständigen Patent- und Markenamt angemeldet und schließlich eingetragen wird. Erst mit der Eintragung erhält der Anmelder den Markenschutz in vollem Umfang. Nach der Markenanmeldung prüft das Amt, ob die Marke eintragungsfähig ist. Wenn keine Schutzhindernisse entgegenstehen, dann wird diese in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht.

Ist die Marke einmal eingetragen, gilt der Markenschutz für 10 Jahre. Der Schutz kann alle 10 Jahre verlängert werden.

Was das Amt nicht prüft ist, ob die Marke gegen Rechte anderer eingetragener Marken verstößt. Um diesen Schutz muss sich der jeweilige Markeninhaber selbst kümmern. Geht es um die Kollision verschiedener Markenrechte, so müssen die sog. „relativen Schutzhindernisse“ geprüft werden. Kommt das Gericht oder das Amt zu dem Ergebnis, dass eine Kollision vorliegt, wird die später angemeldete Marke aus dem Markenregister gelöscht. Vergleichen Sie hierzu

§ 9 MarkenG: 

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

1.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2.
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
3.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.